§ 651o des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert die Anzeigepflicht des Reisenden als Voraussetzung bestimmter Mängelrechte. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 651o (1) BGB → Mängelanzeige
Der Reisende muss einen Reisemangel dem Reiseveranstalter unverzüglich anzeigen.
§ 651o (2) BGB → Rechtsverlust bei unterlassener Anzeige
Unterlässt der Reisende schuldhaft die Anzeige und konnte der Veranstalter deshalb keine Abhilfe schaffen, verliert der Reisende seine Rechte auf Minderung und Schadensersatz.
BGB → Werkvertrag und ähnliche Verträge
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Mängelrechten und Beendigung von Werk-, Bau-, Architekten- und Reiseverträgen.
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