Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1381 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthält eine Härteklausel zur Leistungsverweigerung bei grob unbilligem Zugewinnausgleich. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1381 (1) BGB → Einrede der groben Unbilligkeit
Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Zugewinnausgleich grob unbillig wäre.
§ 1381 (2) BGB → Beispielhafte Unbilligkeit
Grobe Unbilligkeit liegt insbesondere nahe, wenn der geringer Zugewinn erzielende Ehegatte seine wirtschaftlichen Ehepflichten längere Zeit schuldhaft nicht erfüllt hat.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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