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privatrecht:leistungsverweigerung_wegen_grober_unbilligkeit
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Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht → § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

§ 1381 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthält eine Härteklausel zur Leistungsverweigerung bei grob unbilligem Zugewinnausgleich. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1381 (1) BGB → Einrede der groben Unbilligkeit
Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Zugewinnausgleich grob unbillig wäre.

§ 1381 (2) BGB → Beispielhafte Unbilligkeit
Grobe Unbilligkeit liegt insbesondere nahe, wenn der geringer Zugewinn erzielende Ehegatte seine wirtschaftlichen Ehepflichten längere Zeit schuldhaft nicht erfüllt hat.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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