§ 311a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Rechtsfolgen, wenn ein Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss vorliegt. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 311a (1) BGB → Wirksamkeit trotz Leistungshindernis
Der Vertrag bleibt wirksam, auch wenn der Schuldner nach § 275 nicht zu leisten braucht und das Hindernis schon bei Vertragsschluss vorlag.
§ 311a (2) BGB → Schadensersatz bei anfänglichem Leistungshindernis
Der Gläubiger kann Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz verlangen, es sei denn, der Schuldner kannte das Hindernis nicht und hat dies nicht zu vertreten.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
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