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privatrecht:leihe

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Leihe (BGB Buch 2, Abschnitt 8, Titel 6)

Die §§ 598–606 BGB regeln die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung (Leihe): Der Verleiher überlässt dem Entleiher eine Sache zum unentgeltlichen Gebrauch, wobei der Entleiher sie nur vertragsgemäß nutzen darf und nach Ende der Leihzeit zurückgeben muss. Der Entleiher haftet für Verschulden bei der Nutzung und muss erforderliche Verwendungen tragen, während der Verleiher grundsätzlich nicht für Mängel haftet und die Sache jederzeit zurückfordern kann.

§ 598 BGB → Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Der Leihvertrag verpflichtet den Verleiher, dem Entleiher den unentgeltlichen Gebrauch einer Sache zu gestatten.

§ 599 BGB → Haftung des Verleihers
Der Verleiher haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 600 BGB → Mängelhaftung
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel, haftet er für den daraus resultierenden Schaden des Entleihers.

§ 601 BGB → Verwendungsersatz
Der Entleiher trägt die gewöhnlichen Erhaltungskosten der geliehenen Sache, während der Verleiher für andere Aufwendungen haftet.

§ 602 BGB → Abnutzung der Sache
Der Entleiher haftet nicht für Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen.

§ 603 BGB → Vertragsmäßiger Gebrauch
Der Entleiher darf die geliehene Sache nur vertragsgemäß nutzen und nicht ohne Erlaubnis des Verleihers an Dritte überlassen.

§ 604 BGB → Rückgabepflicht
Der Entleiher muss die geliehene Sache nach Ablauf der Leihzeit oder nach Gebrauch zurückgeben, der Verleiher kann jederzeit Rückgabe verlangen.

§ 605 BGB → Kündigungsrecht
Der Verleiher kann die Leihe kündigen, wenn er die Sache benötigt, der Entleiher vertragswidrig handelt oder stirbt.

§ 606 BGB → Kurze Verjährung
Ersatzansprüche des Verleihers und des Entleihers verjähren in sechs Monaten, wobei bestimmte Vorschriften entsprechend gelten.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.

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