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privatrecht:leibrente

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Leibrente (BGB Buch 2, Abschnitt 8, Titel 18)

Die §§ 759–761 BGB regeln Leibrentenverträge: Der Schuldner verpflichtet sich zur Zahlung wiederkehrender Leistungen für die Lebenszeit des Gläubigers oder eines Dritten, wobei die Leistungen regelmäßig im Voraus zu erbringen sind. Bei Tod des Berechtigten sind anteilige Leistungen geschuldet.

§ 759 BGB → Dauer und Betrag der Rente
Der Leibrentenverpflichtete zahlt die Rente im Zweifel lebenslang und der Betrag entspricht im Zweifel dem Jahresbetrag.

§ 760 BGB → Vorauszahlung
Die Leibrente ist im Voraus zu zahlen, wobei die Frist je nach Art der Rente variiert und bei Beginn des Zeitabschnitts der volle Betrag fällig ist.

§ 761 BGB → Form des Leibrentenversprechens
Die Gültigkeit eines Leibrentenversprechens erfordert schriftliche Form, es sei denn, eine andere Form ist vorgeschrieben.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.

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