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privatrecht:kuendigungsrecht_des_reisenden

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 +====== Kündigungsrecht des Reisenden  ======
  
 +Das Kündigungsrecht des Reisenden nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB setzt voraus, dass
 +eine wesentliche Reiseleistung vom Reiseveranstalter erheblich geändert wird [-> [[Nachträgliche Leistungsänderung eines Reiseveranstalters]]]. Es ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Reiseveranstalter zur Änderung der Reiseleistung berechtigt ist.((BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - X ZR 44/17))
 +
 +Ist im Reiseprospekt bei der Beschreibung einer Flugpauschalreise der Bahntransfer zum Flughafen ohne Hinweis auf ein zusätzliches Entgelt als "Vorteil" aufgeführt, ist dies aus Kundensicht in der Regel dahin zu verstehen, dass es
 +sich um eine vom Reiseunternehmen angebotene Leistung handelt, die vom genannten Pauschalpreis umfasst ist.((BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - X ZR 29/20; Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10, RRa 2011, 20))
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Reisender]]