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privatrecht:kuendigungsrecht_des_darlehensnehmers_vorzeitige_rueckzahlung

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Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung

§ 500 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stärkt die Flexibilität des Darlehensnehmers bei der Beendigung und vorzeitigen Erfüllung von Verbraucherdarlehen. Er enthält zugleich eine Einschränkung für festverzinsliche Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 500 (1) BGB → Kündigung unbefristeter Darlehen
Der Darlehensnehmer kann ein unbefristetes Allgemein-Verbraucherdarlehen jederzeit ohne Frist kündigen, wobei eine vertragliche Kündigungsfrist von mehr als einem Monat unwirksam ist.

§ 500 (2) BGB → Vorzeitige Erfüllung
Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus Verbraucherdarlehen jederzeit vorzeitig erfüllen, bei festverzinslichen Immobiliar-Verbraucherdarlehen während der Zinsbindung jedoch nur bei berechtigtem Interesse.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

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