§ 500 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stärkt die Flexibilität des Darlehensnehmers bei der Beendigung und vorzeitigen Erfüllung von Verbraucherdarlehen. Er enthält zugleich eine Einschränkung für festverzinsliche Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 500 (1) BGB → Kündigung unbefristeter Darlehen
Der Darlehensnehmer kann ein unbefristetes Allgemein-Verbraucherdarlehen jederzeit ohne Frist kündigen, wobei eine vertragliche Kündigungsfrist von mehr als einem Monat unwirksam ist.
§ 500 (2) BGB → Vorzeitige Erfüllung
Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus Verbraucherdarlehen jederzeit vorzeitig erfüllen, bei festverzinslichen Immobiliar-Verbraucherdarlehen während der Zinsbindung jedoch nur bei berechtigtem Interesse.
BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de