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privatrecht:kuendigungsrecht_des_darlehensgebers_leistungsverweigerung

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Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung

§ 499 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Kündigungsrechte und Auszahlungsverweigerung des Darlehensgebers bei Allgemein-Verbraucherdarlehen. Die Norm schützt Verbraucher vor unangemessen einseitigen Beendigungsrechten. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 499 (1) BGB → Beschränkung von Kündigungsrechten
In Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ist ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine feste Laufzeit vereinbart ist oder die Kündigungsfrist weniger als zwei Monate beträgt.

§ 499 (2) BGB → Auszahlungsverweigerung aus sachlichem Grund
Bei unbefristeten Allgemein-Verbraucherdarlehen kann der Darlehensgeber die Auszahlung aus sachlichem Grund verweigern, muss dies aber unverzüglich und grundsätzlich unter Angabe der Gründe mitteilen.

§ 499 (3) BGB → Keine Kündigung wegen Prüfungsfehlern
Der Darlehensgeber darf einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein wegen unvollständiger Angaben des Darlehensnehmers oder fehlerhafter Kreditwürdigkeitsprüfung kündigen, es sei denn, der Darlehensnehmer hat relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder gefälscht.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

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