§ 312k der Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt die Anforderungen an die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr.
§ 312k (1) BGB → Pflichten des Unternehmers; Ausnahmen
Pflichten bei Webseiten mit Dauerschuldverhältnissen; Ausnahmen (strengere Form, Finanzdienstleistungen).
§ 312k (2) BGB → Kündigungsschaltfläche und Bestätigungsseite
Beschriftungen, Inhalte und Zugänglichkeit der Schaltflächen und Bestätigungsseite.
§ 312k (3) BGB → Speicherung der Kündigungserklärung
Speicherbarkeit mit Datum und Uhrzeit; Nachweis der Abgabe über Schaltfläche.
§ 312k (4) BGB → Bestätigung der Kündigung; Zugangsvermutung
Sofortige elektronische Bestätigung; Vermutung des Zugangs unmittelbar nach Abgabe.
§ 312k (5) BGB → Wirkung bei fehlender Zeitangabe
Im Zweifel Kündigungswirkung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
§ 312k (6) BGB → Rechtsfolgen bei fehlender Kündigungsmöglichkeit
Jederzeitige Kündbarkeit ohne Frist; außerordentliche Kündigung unberührt.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
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