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privatrecht:kuendigung_von_dauerschuldverhaeltnissen_aus_wichtigem_grund_kuendigungsrecht_und_wichtiger_grund

Kündigungsrecht und wichtiger Grund

§ 314 (1) BGB

Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Rechtsprechung

Nach dieser Vorschrift liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das ist im Allgemeinen nur anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen.1)

siehe auch

§ 314 BGB → Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
Regelt das Recht zur außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund.

1)
BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12 - fishtailparka; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. März 2013 III ZR 231/12, NJW 2013, 2021 Rn. 17, mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall (dazu vorstehend Rn. 28
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