Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Ferner hält das Berufungsgericht nicht erkennbar für erheblich, dass die Beklagte ihr außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung von den ihr – vor dem 14. Januar 2016 – zugetragenen Kündigungsgründen ausgeübt hat (§ 314 Abs. 3 BGB). Eine dahin zielende Rüge erhebt die Klägerin mit der Revision auch nicht, so dass der Senat davon ausgehen kann, dass die Frist des § 314 Abs. 3 BGB – sofern die Beklagte sich auf einen Kündigungsgrund nach § 314 Abs. 1 BGB berufen kann – gewahrt ist.1)
§ 314 BGB → Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
Regelt das Recht zur außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund.
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