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privatrecht:kuendigung_von_dauerschuldverhaeltnissen_aus_wichtigem_grund_abmahnung_als_kuendigungsvoraussetzung

Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung

§ 314 (2) BGB

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

Verweis auf § 323 Abs. 2 BGB

Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB gilt entsprechend für die Abmahnung vor der außerordentlichen Kündigung.

siehe auch

§ 314 BGB → Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
Regelt das Recht zur außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund.

§ 323 BGB → Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
Enthält Regelungen zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung.

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