Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:kuendigung_und_vollmacht_zur_kuendigung

finanzcheck24.de

Kündigung und Vollmacht zur Kündigung

§ 312h der Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schreibt für bestimmte Konstellationen die Textform für Kündigungen und Kündigungsvollmachten vor.

§ 312h BGB

Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher

1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder 2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt,

bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.

privatrecht/kuendigung_und_vollmacht_zur_kuendigung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1