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Privilegierte Mitteilungen

§ 824 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schränkt die Haftung bei gutgläubigen Mitteilungen mit berechtigtem Interesse ein.

§ 824 (2) BGB

Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

siehe auch

§ 824 BGB → Kreditgefährdung
Wer unwahre, kreditgefährdende Tatsachen über einen anderen behauptet oder verbreitet, haftet im Deliktsrecht für den daraus entstehenden Vermögensschaden, sofern kein berechtigtes Mitteilungsinteresse vorliegt.

privatrecht/kreditgefaehrdung_privilegierte_mitteilungen.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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