Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 824 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schränkt die Haftung bei gutgläubigen Mitteilungen mit berechtigtem Interesse ein.
Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
§ 824 BGB → Kreditgefährdung
Wer unwahre, kreditgefährdende Tatsachen über einen anderen behauptet oder verbreitet, haftet im Deliktsrecht für den daraus entstehenden Vermögensschaden, sofern kein berechtigtes Mitteilungsinteresse vorliegt.
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