Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 824 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Haftung für unwahre, kreditgefährdende Tatsachenbehauptungen.
Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
§ 824 BGB → Kreditgefährdung
Wer unwahre, kreditgefährdende Tatsachen über einen anderen behauptet oder verbreitet, haftet im Deliktsrecht für den daraus entstehenden Vermögensschaden, sofern kein berechtigtes Mitteilungsinteresse vorliegt.
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