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privatrecht:kreditgefaehrdung

Kreditgefährdung

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse Titel 27: Unerlaubte Handlungen § 824 Kreditgefährdung

§ 824 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schützt den Kredit und das berufliche Fortkommen vor unwahren Tatsachenbehauptungen. Die Norm konkretisiert den deliktischen Ruf- und Kreditsschutz. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 824 (1) BGB → Haftung für Kreditgefährdung
Wer der Wahrheit zuwider kreditgefährdende Tatsachen über einen anderen behauptet oder verbreitet, haftet für den daraus entstehenden Schaden auch bei fahrlässiger Unkenntnis der Unwahrheit.

§ 824 (2) BGB → Privilegierte Mitteilungen
Bei Mitteilungen, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, entfällt die Schadensersatzpflicht, wenn ein berechtigtes Interesse des Mitteilenden oder Empfängers an der Information besteht.

siehe auch

BGB → Unerlaubte Handlungen
Regelungen zur deliktischen Haftung, Verantwortlichkeit und Schadenskompensation bei unerlaubten Handlungen.

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