§ 501 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Kostenermäßigung bei vorzeitiger Erfüllung oder vorzeitiger Fälligkeit von Verbraucherdarlehen. Die Norm stellt sicher, dass der Verbraucher nicht für nicht genutzte Laufzeit zahlt. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 501 (1) BGB → Kostenermäßigung bei vorzeitiger Erfüllung
Erfüllt der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig, reduzieren sich die Gesamtkosten des Kredits um die auf die Restlaufzeit entfallenden Zinsen und Kosten.
§ 501 (2) BGB → Kostenermäßigung bei vorzeitiger Fälligkeit
Wird die Restschuld vorzeitig fällig, mindern sich die Gesamtkosten um die Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten, die auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen würden.
BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.
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