Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 897 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet die Kostentragung für die Berichtigung des Grundbuchs und die dazu notwendigen Erklärungen zu.
Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.
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