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privatrecht:kosten_der_berichtigung
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Kosten der Berichtigung

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken → § 897 Kosten der Berichtigung

§ 897 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet die Kostentragung für die Berichtigung des Grundbuchs und die dazu notwendigen Erklärungen zu.

§ 897 BGB

Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

siehe auch

BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.

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