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Kosten der Ausstattung eines Kindes

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten → § 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes

§ 1444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet die güterrechtliche Lastenverteilung bei Ausstattungen von Kindern. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1444 (1) BGB → Ausstattung gemeinschaftlicher Kinder
Übersteigt eine aus dem Gesamtgut gewährte Ausstattung für ein gemeinschaftliches Kind das dem Gesamtgut entsprechende Maß, trägt der verwaltende Ehegatte den Mehrbetrag intern allein.

§ 1444 (2) BGB → Ausstattung nicht gemeinschaftlicher Kinder
Ausstattungen aus dem Gesamtgut für nicht gemeinschaftliche Kinder treffen grundsätzlich den jeweiligen Elternteil, es sei denn, der andere stimmt zu oder die Ausstattung bleibt im angemessenen Rahmen.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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