Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet die güterrechtliche Lastenverteilung bei Ausstattungen von Kindern. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1444 (1) BGB → Ausstattung gemeinschaftlicher Kinder
Übersteigt eine aus dem Gesamtgut gewährte Ausstattung für ein gemeinschaftliches Kind das dem Gesamtgut entsprechende Maß, trägt der verwaltende Ehegatte den Mehrbetrag intern allein.
§ 1444 (2) BGB → Ausstattung nicht gemeinschaftlicher Kinder
Ausstattungen aus dem Gesamtgut für nicht gemeinschaftliche Kinder treffen grundsätzlich den jeweiligen Elternteil, es sei denn, der andere stimmt zu oder die Ausstattung bleibt im angemessenen Rahmen.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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