§ 492a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beschränkt Kopplungsgeschäfte bei Verbraucherdarlehen. Er schützt Verbraucher vor der erzwungenen Abnahme zusätzlicher Finanzprodukte als Kreditvoraussetzung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 492a (1) BGB → Kopplungsverbot Immobiliardarlehen
Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens nicht vom Erwerb weiterer Finanzprodukte abhängig machen, es sei denn, er bietet den Kredit auch ohne diese Produkte an.
§ 492a (2) BGB → Rechtsfolge unzulässiger Kopplung
Unzulässige Kopplungsgeschäfte sind nichtig, während der Verbraucherdarlehensvertrag selbst wirksam bleibt.
BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.
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