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privatrecht:klauselverbote_mit_wertungsmoeglichkeit

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Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

§ 308 des BGB enthält Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit: bestimmte AGB-Klauseln sind regelmäßig unwirksam, es sei denn, die gebotene Interessenabwägung rechtfertigt sie ausnahmsweise.

§ 308 Nr. 1 BGB → Annahme und Leistungsfrist
Unangemessen lange oder unbestimmte Annahme-, Ablehnungs- oder Leistungsfristen sind unwirksam; Ausnahme: Leistung erst nach Widerrufsfrist.

§ 308 Nr. 1a BGB → Zahlungsfrist
Unangemessen lange Zahlungsfristen für Entgeltforderungen sind unwirksam; bei Nichtverbrauchern gilt über 30 Tage regelmäßig als zu lang.

§ 308 Nr. 1b BGB → Überprüfungs und Abnahmefrist
Unangemessen lange Überprüfungs oder Abnahmefristen vor Zahlung sind unwirksam; bei Nichtverbrauchern sind über 15 Tage regelmäßig zu lang.

§ 308 Nr. 2 BGB → Nachfrist
Unangemessen lange oder unbestimmte Nachfristen für eigene Leistungen sind unwirksam.

§ 308 Nr. 3 BGB → Rücktrittsvorbehalt
Leistungsmäßige Lösungsvorbehalte ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund sind unwirksam; ausgenommen Dauerschuldverhältnisse.

§ 308 Nr. 4 BGB → Änderungsvorbehalt
Leistungsänderungen sind nur wirksam, wenn sie dem anderen Teil unter Abwägung der Verwenderinteressen zumutbar sind.

§ 308 Nr. 5 BGB → Fingierte Erklaerungen
Fingierte Erklärungen sind nur wirksam, wenn eine angemessene Frist eingeräumt und besonders auf die Bedeutung hingewiesen wird.

§ 308 Nr. 6 BGB → Fiktion des Zugangs
Klauseln, die den Zugang wichtiger Erklärungen fingieren, sind unwirksam.

§ 308 Nr. 7 BGB → Abwicklung von Verträgen
Unangemessen hohe Nutzungsvergütung oder Aufwendungsersatz bei Rücktritt oder Kündigung sind unwirksam.

§ 308 Nr. 8 BGB → Nichtverfügbarkeit der Leistung
Lösungsrechte wegen Nichtverfügbarkeit sind nur wirksam, wenn unverzügliche Information und Erstattung zugesagt sind.

§ 308 Nr. 9 BGB → Abtretungsausschluss
Abtretungsverbote für Geldforderungen bzw. andere Rechte sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig; gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 2 → Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Regelt die Einbeziehung und Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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