Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:kirchliche_verpflichtungen
KIerzeugt oder bearbeitet

Kirchliche Verpflichtungen (BGB Buch 4, Abschnitt 1, Titel 8)

§ 1588 bestimmt, dass die kirchlichen Eheverpflichtungen von den Regelungen des bürgerlichen Rechts unberührt bleiben.

§ 1588 BGB → Kirchliche Verpflichtungen
Die kirchlichen Eheverpflichtungen bleiben von den Regelungen dieses Abschnitts unberührt.

siehe auch

BGB, Buch 4, Abschnitt 1 → Bürgerliche Ehe
Regelt Verlöbnis, Eheschließung, Aufhebung, Scheidung, Wirkungen der Ehe und eheliches Güterrecht.

privatrecht/kirchliche_verpflichtungen.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

Seiten-Werkzeuge