Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:keine_haftung_bei_erwerb_einer_erbschaft
KIerzeugt oder bearbeitet

Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten → § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten → § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

§ 1461 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schließt die Haftung des Gesamtguts für bestimmte erbrechtliche Schulden bei gemeinschaftlicher Verwaltung aus.

§Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten → § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
§ 1461 BGB

Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

privatrecht/keine_haftung_bei_erwerb_einer_erbschaft.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge