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privatrecht:kaufvertrag

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Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB)

1. Sach- und Rechtskauf:

(a) Trennung von schuldrechtlichem Teil und Übertragung des Rechts beim Kaufvertrag (§ 4331) BGB):

- § 433 I BGB: Vertragstypischen Pflichten des Kaufvertrags;

- § 433 II BGB: Übergabe der mängelfreien Kaufsache.

Während eine Sache beim Kauf sowohl einen Sach- (§ 434 BGB) als auch einen Rechtsmangel (§ 435 BGB) aufweisen kann, kann beim Kauf eines Rechts nur ein Rechtsmangel, d.h. kein Sachmangel vorhanden sein.

(b) Rechtskauf (§ 4532) BGB): verweist auf Anwendung der Vorschriften beim Kauf von Sachen.

Ein gutgläubiger Erwerb ist bei der Übertragung von Rechten nicht möglich.

Bei Übertragung besteht ein Anspruch auf eine Urkunde (§ 403).

Rechtsmängel stellen eine Schlechtleistung dar und sind eine Pflichtverletzung i.S. des § 280 I BGB.

2. Sach- und Rechtsmängel (§§ 434, 435 BGB) :

§ 4343) BGB Definiert wann und ob die Sache frei von Sachmängel ist. Hierbei wird auf die Beschaffenheit der Sache abgestellt. Zur Beschaffenheit zählen alle einer Sache anhaftenden Eigenschaften.

(vertraglich vereinbart vs. gewöhnliche Verwendung).

§ 434 I S. 2 Nr. 1 BGB beinhaltet subjektiven Fehlerbegriff („nach dem Vertrag vorausgesetzten“)

§ 434 I S. 2 Nr. 2 BGB beinhaltet objektiven Fehlerbegriff („gewöhnliche“).
Zur objektiven Beschaffenheit gehören auch Verlautbarungen über die Beschaffenheit der Sachen (Bspw. in der Werbung angepriesene Eigenschaften der Sachen/Waren; Händler haftet auch für Angaben des Herstellers).

§ 434 II BGB („IKEA“-Klausel) Anspruch auf eine mangelfreie Kaufsache besteht auch, wenn die Sache selbst montiert wird.

§ 4354) BGB Einer Kaufsache können Rechtsmängel anhaften (Bspw. beim Kauf eines vermeintlichen Baugrundstücks, für das keine Baugenehmigung existiert). Dem Rechtskauf können nur Rechtsmängel anhaften, keine Sachmängel. Beim Rechtskauf muss das Recht zum Zeitpunkt der Übertragung frei von Mängeln sein.

3. Rechte des Käufers bei mangelhafter Kaufsache (§ 4375) BGB):

Haftet der Kaufsache ein Mangel i.S.d. §§ 434, 435 an, so kann dem Mangel nach §437 BGB abgeholfen werden.

§ 437 BGB verweist auf das allgemeine Gewährleistungsrecht und die sich hierdurch ergebenden Abhilfen:

a) Nacherfüllung,

b) Rücktritt, Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) und

c) Schadensersatz, Aufwendungsersatz (§ 437 Nr. 3 BGB),

Die besondere Abhilfe des Kaufrechts, nämlich die Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) hat Vorrang gegenüber den anderen Rechten des Käufers. Dies ergibt sich aus der Nachfristsetzung des § 440 BGB.

Außerdem kann die Einrede des „nicht erfüllten Vertrages“ nach § 3236) BGB erhoben werden (§ 437 Nr. 2 BGB).

ad (a):

Nacherfüllung nach §§ 437 Nr.1, 4397) BGB:

§ 439 I BGB: Der Käufer hat grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache.

§ 439 III BGB Der Verkäufer kann sich gegen die Nacherfüllung wehren. Dann geht es in das allgemeine Gewährleistungsrecht hinein.
Bspw., wenn eine Nacherfüllung naturgesetzlich nicht mehr möglich ist (§ 275 I BGB) oder wenn die Einrede nach § 275 II oder III geltend gemacht werden kann.

ad (b):

Rücktritt nach §§ 437 Nr.2, 4408) BGB:

In den Fällen des § 281 II BGB und § 323 II bedarf es keiner Fristsetzung, wenn die Nacherfüllung verweigert wird, bzw. wenn sie unzumutbar (2. Nachbesserung erfolglos) ist. Dann geht es weiter mit § 323 V S. 2 wonach kein Rücktritt möglich isst, wenn der Mangel unerheblich ist.

Minderung nach §§ 437 Nr.2, 4419) BGB:

§ 441 I Nr. 2 Alt. 2 BGB „statt“ zurückzutreten, kann der Käufer mindern. Das Wort „statt“ signalisiert, dass für die Minderung die Voraussetzungen des Rücktritts nach § 440 BGB vorhanden sein müssen. Zusätzlich muss die Minderung erklärt werden. Auch findet der Ausschlussgrund nach § 323 S. 2 BGB Anwendung.

§441 III BGB: Minderung ist durch Schätzung der Wertminderung durch den Mangel zu berechnen.

ad ©:

Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 BGB:

Paragraphenkette: §§ 440, 280, 281 (Nacherfüllung zwar möglich, wird aber nicht gemacht  Schadensersatz statt der Leistung), 283 bzw. 284 und 311a II (Bestehen des Mangels von Anfang an):

- §§ 280, 281 BGB, (unbehebbare anfängliche Mängel),

- §§ 280, 283 BGB (Schadensersatz bei Ausschluss der Leistungspflicht),

- § 311a BGB (Mängel, die bereits vor dem Kauf vorhanden sind) oder

- § 284 BGB (Ersatz vergeblicher Aufwendungen).

Verschuldensmaßstab: Der Verkäufer muss sich vergewissern, ob er die Ware überhaupt mängelfrei liefern kann.

Neben dem Schadensersatzanspruch nach § 437 BGB besteht nach § 280 I BGB noch ein Schadensersatzanspruch für Folgeschäden. Die Abgrenzung, ob eine Schadensersatz nach „ 280 I BGB besteht oder aber ob ein Mängelhaftung vorliegt ist oftmals schwer.

4. Ausschluss des Geltendmachens von Rechten bei Mängeln:

- positive Mängelkenntnis des Käufers nach § 44210) I S. 1 BGB;

- grob fahrlässige Nichtkenntnis des Mangels durch den Käufer nach § 442 I S. 2

- vertraglicher Haftungsausschluss nach § 444 BGB

- Verjährung der Mängelansprüche nach § 43811) BGB:

 generell 2 Jahre

 bei Bauwerken 5 Jahre

 bei Rechten Dritter 30 Jahre

1)
§ 433 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag: (1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
2)
§ 453 BGB, Rechtskauf: (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts. (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
3)
§ 434 BGB, Sachmangel: (1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. (2) 1Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. 2Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
4)
§ 435 Rechtsmangel Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
5)
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
6)
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder 3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung. (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
7)
§ 439 BGB Nacherfüllung (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
8)
§ 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
9)
§ 441 BGB Minderung (1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden. (3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
10)
§ 442 BGB, Kenntnis des Käufers: (1) 1Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. 2Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. (2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
11)
§ 438 BGB, Verjährung der Mängelansprüche: (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. in 30 Jahren, wenn der Mangel a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht, 2. in fünf Jahren a) bei einem Bauwerk und b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und 3. im Übrigen in zwei Jahren. (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache. (3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein. (4) 1Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. 2Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. 3Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. (5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
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