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Kauf, Tausch (BGB Buch 2, Abschnitt 8, Titel 1)

Die §§ 433–480 BGB regeln Kaufverträge und Tausch: Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer zur Übergabe einer mangelfreien Sache und Eigentumsübertragung sowie den Käufer zur Kaufpreiszahlung, wobei umfassende Regelungen zu Sach- und Rechtsmängeln, Mängelrechten (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz), Verjährung, Gefahrübergang, Kosten und Eigentumsvorbehalt bestehen. Die besonderen Kaufarten (Kauf auf Probe, Wiederkauf, Vorkauf) haben spezifische Regelungen zu Zustandekommen, Ausübungsfristen und Rechtsfolgen, während der Verbrauchsgüterkauf besondere Verbraucherschutzvorschriften mit Beweislastumkehr und Rückgriffsrechten vorsieht, insbesondere auch für Waren mit digitalen Elementen. Die Kaufvorschriften gelten entsprechend für den Tausch.

Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 433 BGB → Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer zur Übergabe und Eigentumsübertragung der mangelfreien Sache und den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises.

§ 434 BGB → Sachmangel
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie den vereinbarten und objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen entspricht.

§ 435 BGB → Rechtsmangel
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte keine über den Kaufvertrag hinausgehenden Rechte gegen den Käufer geltend machen können.

§ 436 BGB → Öffentliche Lasten von Grundstücken
Der Verkäufer eines Grundstücks trägt Erschließungs- und Anliegerbeiträge für bis zum Vertragsschluss begonnene Maßnahmen, haftet jedoch nicht für andere öffentliche Lasten.

§ 437 BGB → Rechte des Käufers bei Mängeln
Bei Mängeln der Sache kann der Käufer Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangen, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

§ 438 BGB → Verjährung der Mängelansprüche
Die Verjährung der Ansprüche aus Mängeln richtet sich nach der Art des Mangels und beträgt zwischen zwei und 30 Jahren.

§ 439 BGB → Nacherfüllung
Der Käufer kann Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, wobei der Verkäufer die Kosten trägt.

§ 440 BGB → Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer diese verweigert oder sie unzumutbar ist, und eine Nachbesserung nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen gilt.

§ 441 BGB → Minderung
Der Käufer kann den Kaufpreis mindern, anstatt zurückzutreten, wobei die Minderung im Verhältnis der Werte erfolgt.

§ 442 BGB → Kenntnis des Käufers
Der Käufer kann Mängelrechte nur geltend machen, wenn er den Mangel nicht kennt oder dieser arglistig verschwiegen wurde.

§ 443 BGB → Garantie
Der Käufer hat im Garantiefall neben gesetzlichen Ansprüchen auch Rechte gegenüber dem Garantiegeber, wenn die zugesicherte Beschaffenheit nicht erfüllt ist.

§ 444 BGB → Haftungsausschluss
Der Verkäufer kann sich nicht auf einen Ausschluss der Mängelrechte des Käufers berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

§ 445 BGB → Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
Der Käufer einer in öffentlicher Versteigerung als Pfand verkauften Sache hat Mängelrechte nur bei arglistigem Verschweigen oder Garantie des Verkäufers.

§ 445a BGB → Rückgriff des Verkäufers
Der Verkäufer kann vom Lieferanten Ersatz für Aufwendungen verlangen, wenn Mängel der neu hergestellten Sache bereits beim Gefahrübergang vorlagen.

§ 445b BGB → Verjährung von Rückgriffsansprüchen
Die Verjährung der Aufwendungsersatzansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung, mit speziellen Regelungen für Verkäufer und Lieferanten.

§ 445c BGB → Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
Bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte sind die Vorschriften der §§ 445a, 445b und 478 nicht anwendbar.

§ 446 BGB → Gefahr- und Lastenübergang
Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung auf den Käufer über, der auch die Nutzungen erhält.

§ 447 BGB → Gefahrübergang beim Versendungskauf
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware an den Versanddienstleister übergibt, es sei denn, der Verkäufer weicht ohne Grund von Anweisungen ab.

§ 448 BGB → Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
Der Verkäufer trägt die Übergabekosten, der Käufer die Abnahme- und Versandkosten sowie die Beurkundungs- und Eintragungskosten beim Grundstückskauf.

§ 449 BGB → Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt überträgt das Eigentum an einer beweglichen Sache unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.

§ 450 BGB → Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
Der Beauftragte eines Zwangsverkaufs darf den zu verkaufenden Gegenstand weder persönlich noch durch Dritte erwerben.

§ 451 BGB → Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
Die Wirksamkeit eines Kaufes, der gegen § 450 verstößt, erfordert die Zustimmung der beteiligten Parteien, wobei Genehmigungsaufforderungen § 177 Abs. 2 unterliegen.

§ 452 BGB → Schiffskauf
Die Vorschriften über den Grundstückskauf gelten entsprechend für den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken.

§ 453 BGB → Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte
Die Vorschriften über den Kauf von Sachen gelten entsprechend für den Kauf von Rechten, wobei spezielle Regelungen für digitale Inhalte bestehen.

Untertitel 2: Besondere Arten des Kaufs

Kapitel 1: Kauf auf Probe

§ 454 BGB → Zustandekommen des Kaufvertrags
Der Kauf auf Probe oder Besichtigung bedingt die Billigung des Käufers, während der Verkäufer zur Untersuchung des Gegenstandes verpflichtet ist.

§ 455 BGB → Billigungsfrist
Die Billigung eines auf Probe oder Besichtigung gekauften Gegenstands erfolgt innerhalb der vereinbarten oder angemessenen Frist, wobei Schweigen als Billigung gilt.

Kapitel 2: Wiederkauf

§ 456 BGB → Zustandekommen des Wiederkaufs
Der Wiederkauf kommt durch die Erklärung des Verkäufers zustande, wobei der ursprüngliche Preis im Zweifel gilt.

§ 457 BGB → Haftung des Wiederverkäufers
Der Wiederverkäufer muss den gekauften Gegenstand herausgeben und haftet für Schäden bei schuldhafter Verschlechterung oder Veränderung.

§ 458 BGB → Beseitigung von Rechten Dritter
Der Wiederverkäufer muss die Rechte Dritter beseitigen, wenn er vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den Gegenstand verfügt hat.

§ 459 BGB → Ersatz von Verwendungen
Der Wiederverkäufer kann Ersatz für wertsteigernde Verwendungen an einem gekauften Gegenstand bis zur Höhe der Wertsteigerung verlangen.

§ 460 BGB → Wiederkauf zum Schätzungswert
Bei Vereinbarung des Schätzungswerts als Wiederkaufpreis haftet der Wiederverkäufer nicht für Verschlechterung oder Unmöglichkeit der Herausgabe.

§ 461 BGB → Mehrere Wiederkaufsberechtigte
Das gemeinschaftliche Wiederkaufsrecht kann nur einheitlich ausgeübt werden; erlischt es für einen, können die anderen es im Ganzen ausüben.

§ 462 BGB → Ausschlussfrist
Das Wiederkaufsrecht für Grundstücke erlischt nach 30 Jahren, für andere Gegenstände nach drei Jahren ab Vereinbarung.

Kapitel 3: Vorkauf

§ 463 BGB → Voraussetzungen der Ausübung
Ein Vorkaufsberechtigter kann sein Recht ausüben, sobald der Verpflichtete einen Kaufvertrag mit einem Dritten abschließt.

§ 464 BGB → Ausübung des Vorkaufsrechts
Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch formlose Erklärung und begründet einen Kaufvertrag zu den Bedingungen des Dritten.

§ 465 BGB → Unwirksame Vereinbarungen
Eine Vereinbarung, die den Kauf vom Vorkaufsrecht abhängig macht, ist gegenüber dem Vorkaufsberechtigten unwirksam.

§ 466 BGB → Nebenleistungen
Der Vorkaufsberechtigte kann bei einer unentgeltlichen Nebenleistung des Dritten deren Wert entrichten, wenn er selbst dazu außerstande ist.

§ 467 BGB → Gesamtpreis
Der Vorkaufsberechtigte zahlt einen anteiligen Preis bei Kauf eines Gesamtgegenstands, der nicht trennbar ist.

§ 468 BGB → Stundung des Kaufpreises
Der Vorkaufsberechtigte kann die Stundung des Kaufpreises nur bei Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen, außer bei Hypotheken.

§ 469 BGB → Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
Der Verpflichtete muss dem Vorkaufsberechtigten den Vertragsinhalt unverzüglich mitteilen, wobei Fristen für die Ausübung des Vorkaufsrechts gelten.

§ 470 BGB → Verkauf an gesetzlichen Erben
Das Vorkaufsrecht gilt im Zweifel nicht für Verkäufe an gesetzliche Erben aufgrund eines künftigen Erbrechts.

§ 471 BGB → Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
Ein Vorkaufsrecht besteht nicht bei Verkäufen durch Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse.

§ 472 BGB → Mehrere Vorkaufsberechtigte
Das gemeinschaftliche Vorkaufsrecht kann nur einheitlich ausgeübt werden; erlischt es für einen, dürfen die anderen es im Ganzen ausüben.

§ 473 BGB → Unübertragbarkeit
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Berechtigten, es sei denn, es ist anders geregelt.

Untertitel 3: Verbrauchsgüterkauf

§ 474 BGB → Verbrauchsgüterkauf
Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern über den Kauf von Waren, einschließlich Dienstleistungen.

§ 475 BGB → Anwendbare Vorschriften
Der Gläubiger kann unverzüglich Leistungen verlangen, wenn keine Frist bestimmt ist, wobei der Unternehmer die Ware innerhalb von 30 Tagen übergeben muss.

§ 475a BGB → Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
Auf Verbrauchsgüterkaufverträge über digitale Inhalte und deren Träger finden abweichende Regelungen zu Mängelrechten Anwendung.

§ 475b BGB → Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
Eine Ware mit digitalen Elementen ist mangelfrei, wenn sie den vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen an Aktualisierungen und Installationen entspricht.

§ 475c BGB → Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
Bei Kaufverträgen über Waren mit digitalen Elementen haftet der Unternehmer für deren Funktionsfähigkeit mindestens zwei Jahre nach Ablieferung.

§ 475d BGB → Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Ein Rücktritt oder Schadensersatz wegen eines Mangels der Ware ist ohne Fristsetzung möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 475e BGB → Sonderbestimmungen für die Verjährung
Ansprüche wegen Mängeln digitaler Elemente verjähren frühestens zwölf Monate nach Bereitstellung oder Aktualisierung, mit Sonderregelungen für Mängelanzeigen.

§ 476 BGB → Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen, die vor Mängelmitteilung zu Lasten des Verbrauchers abweichen, sind unwirksam, es sei denn, der Verbraucher wird ausdrücklich informiert.

§ 477 BGB → Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb eines Jahres ein abweichender Zustand der Ware, wird vermutet, dass sie bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

§ 478 BGB → Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
Bei Verbrauchsgüterkäufen beginnt die Frist für Mängelansprüche mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher, wobei bestimmte Abweichungen unzulässig sind.

§ 479 BGB → Sonderbestimmungen für Garantien
Eine Garantieerklärung muss klar und verständlich sein, die gesetzlichen Verbraucherrechte hervorheben und die Bedingungen der Garantie festlegen.

Untertitel 4: Tausch

§ 480 BGB → Tausch
Die Vorschriften über den Kauf gelten entsprechend für den Tausch von Waren oder Dienstleistungen.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.

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