Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:juristische_personen

finanzcheck24.de

Juristische Personen (BGB Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2)

Dieser Titel regelt die Entstehung, Organisation, Rechte und Pflichten sowie die Auflösung juristischer Personen, insbesondere von Vereinen, Stiftungen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Er legt fest, wie juristische Personen gegründet werden, wie sie handeln und wie sie im Rechtsverkehr auftreten.

Untertitel 1: Vereine

Regelt die Voraussetzungen für die Gründung, Organisation, Vertretung, Mitgliedschaft und Auflösung von Vereinen, einschließlich der Eintragung ins Vereinsregister, der Satzung, der Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Haftung des Vereins und seiner Organe.

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 21 BGB → Nicht wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

§ 22 BGB → Wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung; die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

§ 23 BGB (weggefallen)

§ 24 BGB → Sitz
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.

§ 25 BGB → Verfassung
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

§ 26 BGB → Vorstand und Vertretung
Der Verein muss einen Vorstand haben, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt; die Satzung kann die Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte beschränken und bei mehrköpfigem Vorstand gelten besondere Vertretungs- und Zugangsregeln.

§ 27 BGB → Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
Regelt Bestellung durch Mitgliederversammlung, Widerruflichkeit, sowie entsprechende Anwendung des Auftragsrechts und Unentgeltlichkeit der Vorstandsmitglieder.

§ 28 BGB → Beschlussfassung des Vorstands
Bei einem mehrköpfigen Vorstand erfolgt die Beschlussfassung nach den für Vereinsbeschlüsse geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

§ 29 BGB → Notbestellung durch Amtsgericht
Fehlen erforderliche Vorstandsmitglieder, bestellt das für das Vereinsregister zuständige Amtsgericht sie in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten bis zur Behebung des Mangels.

§ 30 BGB → Besondere Vertreter
Die Satzung kann besondere Vertreter für bestimmte Geschäfte vorsehen; deren Vertretungsmacht umfasst im Zweifel die gewöhnlichen Geschäfte des zugewiesenen Geschäftskreises.

§ 31 BGB → Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für Schäden verantwortlich, die Vorstand oder andere verfassungsmäßig berufene Vertreter Dritten durch eine in Ausführung ihrer Verrichtungen begangene schadensersatzpflichtige Handlung zufügen.

§ 31a BGB → Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
Regelt Haftungsprivilegierung bei unentgeltlicher oder gering vergüteter Tätigkeit, Beweislast sowie Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein.

§ 31b BGB → Haftung von Vereinsmitgliedern
Regelt Haftungsprivilegierung für unentgeltlich oder gering vergütet tätige Vereinsmitglieder sowie einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein.

§ 32 BGB → Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
Regelt Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung, Voraussetzungen der Einladung, Mehrheitsprinzip sowie hybride, virtuelle und schriftliche Beschlussfassung.

§ 33 BGB → Satzungsänderung
Regelt qualifizierte Mehrheit für Satzungsänderungen, Einstimmigkeit für Zweckänderung sowie Genehmigungserfordernis bei verliehener Rechtsfähigkeit.

§ 34 BGB → Ausschluss vom Stimmrecht
Ein Mitglied ist bei Interessenkollision nicht stimmberechtigt, wenn es um Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten mit ihm geht.

§ 35 BGB → Sonderrechte
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.

§ 36 BGB → Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

§ 37 BGB → Berufung auf Verlangen einer Minderheit
Regelt Einberufungsverlangen einer Minderheit, gerichtliche Ermächtigung bei Weigerung und gerichtliche Anordnungen zur Versammlungsleitung.

§ 38 BGB → Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich; Mitgliedschaftsrechte können nicht einem anderen überlassen werden.

§ 39 BGB → Austritt aus dem Verein
Regelt Austrittsrecht und die Möglichkeit satzungsmäßiger Beschränkung auf Geschäftsjahresende oder Kündigungsfrist bis zu zwei Jahren.

§ 40 BGB → Nachgiebige Vorschriften
Bestimmt, von welchen Vorschriften durch Satzung abgewichen werden kann, und stellt klar, dass von § 34 auch für die Beschlussfassung des Vorstands nicht abgewichen werden kann.

§ 41 BGB → Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden; dafür ist eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 42 BGB → Insolvenz
Regelt die Auflösung bei Insolvenz, Fortsetzungsbeschluss, Insolvenzantragspflicht des Vorstands und deren Haftung bei Verzögerung.

§ 43 BGB → Entziehung der Rechtsfähigkeit
Einem Verein mit verliehener Rechtsfähigkeit kann diese entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

§ 44 BGB → Zuständigkeit und Verfahren
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit richten sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.

§ 45 BGB → Anfall des Vereinsvermögens
Regelt Anfall des Vermögens an Satzungsberechtigte, Bestimmung durch Organe und Auffangregelungen zugunsten der Mitglieder oder des Fiskus.

§ 46 BGB → Anfall an den Fiskus
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, gelten Erbschaftsvorschriften entsprechend und der Fiskus hat es möglichst im Vereinszweck zu verwenden.

§ 47 BGB → Liquidation
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, ist zu liquidieren, sofern nicht ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.

§ 48 BGB → Liquidatoren
Regelt Liquidation durch Vorstand oder andere Liquidatoren, deren Stellung und Vertretung sowie Beschlussfassung bei mehreren Liquidatoren.

§ 49 BGB → Aufgaben der Liquidatoren
Regelt Beendigung laufender Geschäfte, Einziehung von Forderungen, Vermögensumsetzung, Gläubigerbefriedigung und Verteilung des Überschusses sowie Fortbestand des Vereins zur Liquidation.

§ 50 BGB → Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
Regelt öffentliche Bekanntmachung der Auflösung oder Entziehung, Gläubigeraufruf, Bekanntmachungsblatt, Bekanntmachungswirkung und besondere Aufforderung bekannter Gläubiger.

§ 50a BGB → Bekanntmachungsblatt
Regelt Ersatz-Bekanntmachungsblatt, wenn die Satzung kein Blatt bestimmt oder das Blatt nicht mehr erscheint.

§ 51 BGB → Sperrjahr
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung oder Entziehung ausgeantwortet werden.

§ 52 BGB → Sicherung für Gläubiger
Regelt Hinterlegung bei nicht angemeldeten bekannten Gläubigern sowie Sicherheitsleistung bei nicht ausführbaren oder streitigen Verbindlichkeiten.

§ 53 BGB → Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
Liquidatoren haften Gläubigern bei Pflichtverletzung oder vorzeitiger Auskehrung als Gesamtschuldner, wenn sie die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

§ 54 BGB → Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
Regelt entsprechende Anwendung der Vereinsnormen auf nicht rechtsfähige Idealvereine, Gesellschaftsrecht für nicht rechtsfähige wirtschaftliche Vereine sowie persönliche Haftung der Handelnden.

Kapitel 2: Eingetragene Vereine

§ 55 BGB → Zuständigkeit für die Registereintragung
Die Eintragung eines Vereins nach § 21 in das Vereinsregister erfolgt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

§ 55a BGB → Elektronisches Vereinsregister
Regelt die Führung des Vereinsregisters als automatisierte Datei, Anforderungen an Datensicherheit und Datenschutz sowie Wirksamkeit von Eintragungen.

§ 56 BGB → Mindestmitgliederzahl des Vereins
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.

§ 57 BGB → Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
Regelt Mindestinhalt der Satzung (Zweck, Name, Sitz, Eintragungswille) und den Grundsatz der Unterscheidbarkeit des Vereinsnamens.

§ 58 BGB → Sollinhalt der Vereinssatzung
Regelt Sollinhalt der Satzung zu Mitgliedschaft, Beiträgen, Vorstand, Einberufung und Beurkundung von Beschlüssen.

§ 59 BGB → Anmeldung zur Eintragung
Regelt Anmeldung durch den Vorstand, beizufügende Unterlagen und Formanforderungen an die Satzung.

§ 60 BGB → Zurückweisung der Anmeldung
Das Amtsgericht weist die Anmeldung unter Angabe der Gründe zurück, wenn den Anforderungen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist.

§§ 61–63 BGB (weggefallen)

§ 64 BGB → Inhalt der Vereinsregistereintragung
Regelt Pflichtangaben der Eintragung, insbesondere Name, Sitz, Satzungstag, Vorstandsmitglieder und Vertretungsmacht.

§ 65 BGB → Namenszusatz
Mit der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz „eingetragener Verein“.

§ 66 BGB → Aufbewahrung von Dokumenten
Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.

§ 67 BGB → Änderung des Vorstands
Regelt Anmeldepflicht bei Vorstandsänderungen, beizufügende Urkunde und amtswegige Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder.

§ 68 BGB → Vertrauensschutz durch Vereinsregister
Regelt, wann Vorstandsänderungen Dritten entgegengehalten werden können, und den Schutz gutgläubiger Dritter trotz Eintragung.

§ 69 BGB → Nachweis des Vereinsvorstands
Der Nachweis des Vorstands gegenüber Behörden erfolgt durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung.

§ 70 BGB → Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
§ 68 gilt auch für Eintragungen zur Beschränkung oder abweichenden Regelung der Vertretungsmacht des Vorstands.

§ 71 BGB → Änderungen der Satzung
Regelt Wirksamkeitsvoraussetzung der Registereintragung, Anmeldungspflichten und Anforderungen an die beizufügenden Unterlagen und Satzungsfassungen.

§ 72 BGB → Bescheinigung der Mitgliederzahl
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

§ 73 BGB → Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
Sinkt die Mitgliederzahl unter drei, entzieht das Amtsgericht dem Verein auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Rechtsfähigkeit.

§ 74 BGB → Auflösung
Regelt Eintragungspflichten bei Auflösung und Entziehung der Rechtsfähigkeit sowie Anmeldungspflichten und beizufügende Unterlagen; Absatz 3 ist weggefallen.

§ 75 BGB → Eintragungen bei Insolvenz
Regelt amtswegige Eintragungen im Insolvenzfall sowie Anmeldung eines Fortsetzungsbeschlusses nach § 42 Abs. 1 Satz 2.

§ 76 BGB → Eintragungen bei Liquidation
Regelt Eintragung von Liquidatoren und Vertretungsmacht, Anmeldungspflichten und beizufügende Unterlagen sowie amtswegige Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren.

§ 77 BGB → Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
Regelt öffentlich beglaubigte Erklärungen für Registeranmeldungen und Zulässigkeit der Beglaubigung per Videokommunikation.

§ 78 BGB → Festsetzung von Zwangsgeld
Regelt Zwangsgeld zur Durchsetzung bestimmter Registerpflichten für Vorstand und Liquidatoren.

§ 79 BGB → Einsicht in das Vereinsregister
Regelt Einsicht und Abschriften, automatisierten Registerabruf, Nutzungsbeschränkung, Missbrauchskontrolle und Zuständigkeiten.

§ 79a BGB → Anwendung der DSGVO im Registerverfahren
Regelt die Ausübung von DSGVO-Rechten im Vereinsregisterverfahren sowie Einschränkungen, insbesondere zum Widerspruchsrecht.

Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen

Regelt die Errichtung, Organisation, Verwaltung, Änderung und Auflösung rechtsfähiger Stiftungen, einschließlich der Anforderungen an das Stiftungsgeschäft, die Anerkennung, die Satzung, das Stiftungsvermögen und die behördliche Aufsicht.

§ 80 BGB → Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
Eine Stiftung ist eine mit Vermögen zur dauerhaften Erfüllung eines Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person, die durch Stiftungsgeschäft und behördliche Anerkennung entsteht.

§ 81 BGB → Stiftungsgeschäft
Das Stiftungsgeschäft muss eine Satzung mit Mindestinhalten und ein gewidmetes Vermögen enthalten; für Verbrauchsstiftungen gelten zusätzliche Anforderungen.

§ 81a BGB → Widerruf des Stiftungsgeschäfts
Der Stifter kann das Stiftungsgeschäft bis zur Anerkennung widerrufen; nach dem Tod des Stifters ist der Widerruf nur eingeschränkt möglich.

§ 82 BGB → Anerkennung der Stiftung
Die Stiftung wird anerkannt, wenn das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Anforderungen genügt und die dauerhafte Zweckerfüllung gesichert ist, sofern das Gemeinwohl nicht gefährdet wird.

§ 82a BGB → Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens
Nach Anerkennung muss das gewidmete Vermögen auf die Stiftung übertragen werden; bestimmte Rechte gehen automatisch über.

§ 83 BGB → Stiftungsverfassung und Stifterwille
Die Verfassung der Stiftung wird durch das Stiftungsgeschäft bestimmt; Stiftungsorgane und Behörden müssen den Willen des Stifters beachten.

§ 83a BGB → Verwaltungssitz der Stiftung
Die Verwaltung der Stiftung muss im Inland erfolgen.

§ 83b BGB → Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen besteht aus Grundstock- und sonstigem Vermögen; die Satzung kann abweichende Regelungen treffen.

§ 83c BGB → Verwaltung des Grundstockvermögens
Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und der Stiftungszweck mit dessen Nutzungen zu erfüllen; Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

§ 84 BGB → Stiftungsorgane
Die Stiftung muss einen Vorstand haben, der die Geschäfte führt und die Stiftung vertritt; weitere Organe können durch Satzung vorgesehen werden.

§ 84a BGB → Rechte und Pflichten der Organmitglieder
Organmitglieder sind grundsätzlich unentgeltlich tätig und haften nach Maßgabe der Satzung; sie müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anwenden.

§ 84b BGB → Beschlussfassung der Organe
Die Beschlussfassung in Organen mit mehreren Mitgliedern erfolgt entsprechend den Vorschriften für Vereine, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 84c BGB → Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
Die zuständige Behörde kann bei fehlenden Organmitgliedern Maßnahmen zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftung treffen.

§ 85 BGB → Voraussetzungen für Satzungsänderungen
Die Satzung kann unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden, insbesondere bei Zweckänderung, Anpassung an veränderte Verhältnisse oder zur besseren Zweckerfüllung.

§ 85a BGB → Verfahren bei Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde; die Behörde kann Änderungen auch selbst vornehmen, wenn erforderlich.

§ 86 BGB → Voraussetzungen für die Zulegung
Eine Stiftung kann durch Übertragung ihres Vermögens auf eine andere Stiftung zugelegt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 86a BGB → Voraussetzungen für die Zusammenlegung
Mindestens zwei Stiftungen können durch Übertragung ihres Vermögens auf eine neue Stiftung zusammengelegt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 86b BGB → Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung
Zulegungen und Zusammenlegungen erfolgen durch Vertrag und bedürfen der behördlichen Genehmigung; die Behörde kann auch selbst tätig werden.

§ 86c BGB → Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag
Die Verträge müssen bestimmte Mindestangaben enthalten und betroffene Personen rechtzeitig informieren.

§ 86d BGB → Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
Für Zulegungs- und Zusammenlegungsverträge genügt die Schriftform; notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

§ 86e BGB → Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung
Die Behörde muss betroffene Personen anhören und auf die Folgen für deren Ansprüche hinweisen.

§ 86f BGB → Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung
Mit Unanfechtbarkeit der Genehmigung geht das Vermögen über und die übertragende Stiftung erlischt; Mängel der Verträge bleiben unbeachtlich.

§ 86g BGB → Bekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung
Die übernehmende Stiftung muss die Zulegung oder Zusammenlegung im Bundesanzeiger bekannt machen und Gläubiger auf ihr Recht hinweisen.

§ 86h BGB → Gläubigerschutz
Gläubiger können innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung Sicherheit für ihre Ansprüche verlangen, wenn diese durch die Zulegung oder Zusammenlegung gefährdet sind.

§ 87 BGB → Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane
Die Stiftung ist aufzulösen, wenn sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann; Verbrauchsstiftungen werden nach Ablauf der Errichtungszeit aufgelöst.

§ 87a BGB → Aufhebung der Stiftung
Die Behörde kann die Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Auflösung vorliegen oder das Gemeinwohl gefährdet ist.

§ 87b BGB → Auflösung der Stiftung bei Insolvenz
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der rechtskräftigen Abweisung mangels Masse wird die Stiftung aufgelöst.

§ 87c BGB → Vermögensanfall und Liquidation
Mit Auflösung oder Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen an die Anfallberechtigten; es gelten besondere Vorschriften für die Liquidation.

§ 88 BGB → Kirchliche Stiftungen
Landesrechtliche Vorschriften über kirchliche Stiftungen und gleichgestellte Stiftungen bleiben unberührt.

Untertitel 3: Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Regelt die Anwendung bestimmter Vorschriften auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere hinsichtlich der Haftung und Insolvenz.

§ 89 BGB → Haftung für Organe; Insolvenz
Die Haftungsvorschriften für Organe und die Regelungen zur Insolvenz gelten entsprechend für den Fiskus sowie für Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts.

siehe auch

BGB, Buch 1, Abschnitt 1 → Personen
Regelt die Rechtsstellung natürlicher und juristischer Personen.

privatrecht/juristische_personen.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1