§ 42 (2) BGB regelt die Insolvenzantragspflicht des Vorstands und die Haftung bei Verzögerung.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 42 BGB → Insolvenz
Bündelt die Absätze des § 42 BGB und verweist auf die jeweiligen Unterseiten.
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