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privatrecht:insolvenz_aufloesung_fortsetzung_und_fortbestehen_als_nicht_rechtsfaehiger_verein

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Auflösung, Fortsetzung und Fortbestehen als nicht rechtsfähiger Verein

§ 42 (1) BGB regelt die Auflösung des Vereins im Insolvenzfall sowie Fortsetzungsmöglichkeiten.

§ 42 (1) BGB

(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.

siehe auch

§ 42 BGB → Insolvenz
Bündelt die Absätze des § 42 BGB und verweist auf die jeweiligen Unterseiten.

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