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privatrecht:inhaltskontrolle [2021/09/07 09:28] mfreund |
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+ | Nach § 8 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) gelten die Vorschriften über die Inhaltskontrolle nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, | ||
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+ | Somit findet eine Inhaltskontrolle hinsichtlich solcher Abreden nicht statt, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung unmittelbar regeln. Nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie ist es vielmehr den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, | ||
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+ | Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, | ||
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+ | Durch Auslegung der betroffenen Vereinbarungen der Parteien ist zu ermitteln, welche Pflichten das Wesen des Vertrags charakterisieren und damit Hauptleistungspflichten sind.((BGH, Urteil vom 21. April 2022 - I ZR 214/20 - Dr. Stefan Frank; m.V.a. BGH, NJW 2021, 2885 Rn. 25)) | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== |
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