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Inhalt der Schuldverhältnisse (BGB Buch 2, Abschnitt 1)

Die §§ 241–304 BGB des ersten Abschnitts von Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln Inhalt, Erfüllung und Störungen von Schuldverhältnissen. Sie bestimmen die Leistungspflichten und Rücksichtnahmepflichten der Parteien, Grundsätze wie Treu und Glauben, Art, Ort und Zeit der Leistung sowie Sonderformen wie Gattungs-, Geld-, Wahl- und Teilleistungen. Weiter normieren sie Haftung und Verantwortlichkeit, Schadensersatz einschließlich Naturalrestitution, Geldersatz, entgangenen Gewinns und immaterieller Schäden, Mitverschulden, Zinsen und Verzug des Schuldners. Zudem behandeln sie Rechte bei Unmöglichkeit, Pflichtverletzung und Ersatzleistungen. Abschließend regeln sie den Gläubigerverzug mit Voraussetzungen des Angebots, dessen Rechtsfolgen wie Haftungsmilderung, Gefahrübergang, Wegfall von Zinsen sowie Ersatz von Mehraufwendungen.

Titel 1 §§ 241-292 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt Leistungspflichten, Schadensersatz, Mitverschulden und Verzug des Schuldners.

Titel 2 §§ 293-304 → Verzug des Gläubigers
Regelt Annahmeverzug des Gläubigers mit Haftungsmilderung und Mehraufwandsersatz.

siehe auch

BGB, Buch 2 → Recht der Schuldverhältnisse
Regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Schuldnern und Gläubigern.

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