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privatrecht:informationspflichten_nach_dem_egbgb [2020/01/14 09:00] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | privatrecht:informationspflichten_nach_dem_egbgb [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Informationspflichten nach dem EGBGB ====== | ||
+ | § 5a UWG -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
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+ | § 312d Abs. 1 BGB -> [[Informationspflichten]] | ||
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+ | ==== Art. 246a EGBGB ==== | ||
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+ | Die Regelung in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB legt die Informationspflichten des Unternehmers fest, wenn dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, | ||
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+ | Der Unternehmer kann nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 zum Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend | ||
+ | ausgefüllt in Textform übermittelt.((BGH, | ||
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+ | Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246a § 1 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer die Informationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen (Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB).((BGH, | ||
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+ | Diese Regelungen beruhen auf Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher und sind daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU steht dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zu, in | ||
+ | der er einen Fernabsatzvertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Widerrufsfrist zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist ab (Art. 10 Abs. 1 der | ||
+ | Richtlinie 2011/ | ||
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+ | Der Unternehmer kann die für den Beginn der Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB maßgebliche Informationspflicht gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB auf zwei Wegen erfüllen.((BGH, | ||
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+ | Zum einen kann der Unternehmer seine Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB das in der Anlage 1 zu dieser Bestimmung vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Wählt der Unternehmer diese Form der Unterrichtung und erfüllt er die in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB aufgestellten Voraussetzungen, | ||
+ | der " | ||
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+ | Die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung ist indessen nicht verpflichtend. Der Unternehmer kann seine Informationspflichten deshalb zum anderen auch durch eine Belehrung erfüllen, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt.((BGH, | ||
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+ | Die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion kommt gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nur dem | ||
+ | Unternehmer zugute, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu dieser Bestimmung unverändert verwendet und richtig ausfüllt.((BGH, | ||
+ | wenn der Unternehmer das gesetzlich vorgesehene Muster verändert. Anders als § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 5. August 2002 (BGB-InfoV aF) enthält Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB keine Regelung, nach der Abweichungen in Format oder Schriftgröße sowie die Anbringung von Zusätzen wie der Firma oder ein Unternehmenskennzeichen zulässig sind. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB enthält zudem abweichend von den für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Bestimmungen weder eine ausdrückliche Erlaubnis zur Abweichung vom Muster in Format und Schriftgröße (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB) noch den Begriff " | ||
+ | damit keine Regelung, die einer Prüfung Raum geben könnte, ob und unter welchen Umständen gewisse Veränderungen am gesetzlichen Muster nur eine für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädliche Bearbeitung darstellen((zu | ||
+ | § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 [juris Rn. 22 bis 24]; Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 [juris Rn. 25]; zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, NJW-RR 2022, 130 [juris Rn. 11 f.])).((BGH, | ||
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+ | Nach dem Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB setzt die Inanspruchnahme der Schutzfunktion vielmehr voraus, dass der Unternehmer seine Informationspflicht erfüllt, indem er " | ||
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+ | Das Erfordernis der unveränderten Verwendung des Belehrungsmusters entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte in Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU festschreiben, | ||
+ | der Widerrufsbelehrung nicht verändert werden darf und entsprechend der Gestaltungshinweise auszufüllen und zu verwenden ist.((BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22; m.V.a. Gesetzentwurf der Bundesregierung, | ||
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+ | Der Sinn und Zweck der Gesetzlichkeitsfiktion in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB spricht ebenfalls für das Erfordernis, | ||
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+ | Die Geschäftspraxis für den Unternehmer soll vereinfacht sowie Rechtssicherheit hergestellt und in der Folge die Rechtspraxis entlastet werden (zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF vgl. BGHZ 194, 238 [juris Rn. 16]). Werden Abweichungen des Mustertextes zugelassen, lässt sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen, bei deren Einhaltung eine | ||
+ | Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF vgl. BGH, NJW 2014, 2022 [juris Rn. 18]). Für die Zulassung gewisser individueller Änderungen durch den Unternehmer | ||
+ | besteht auch kein schutzwürdiges Bedürfnis. Dem Unternehmer steht es frei, auf die Schutzwirkung der Musterverwendung zu verzichten und seine Informationspflichten durch eine individuell gestaltete Belehrung zu erfüllen.((BGH, | ||
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+ | Das Erfordernis, | ||
+ | dagegen, den Musterschutz auf eine dritte Form der Belehrung zu erstrecken, die zwar vom Muster ausgeht, aber individuelle Änderungen des Unternehmers beinhaltet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber - anders als in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF und Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB - nicht selbst gewisse Änderungen des Musters zulässt und damit die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen definiert.( (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22; m.V.a. BGHZ 212, 207 [juris Rn. 25])) | ||
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+ | Eine unionsrechtskonforme Auslegung von Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB führt zum selben Ergebnis. Nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU ist die Informationspflicht des Unternehmers gemäß | ||
+ | Absatz 1 Buchstabe h dieser Bestimmung erfüllt, wenn der Unternehmer " | ||
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+ | Auch der Zweck des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU rechtfertigt es nicht, die Schutzwirkung auf vom Muster abweichende Belehrungen zu erstrecken. Ziel der unionsweiten Einführung der Musterbelehrung war gerade die | ||
+ | Schaffung eines einheitlichen Musters, das dem Verbraucher die Ausübung des Widerrufs erleichtert.((BGH, | ||
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+ | Dem Vereinheitlichungszweck stünde es entgegen, individuelle Veränderungen des Musters zuzulassen und es der Prüfung des Einzelfalls zu überlassen, | ||
+ | entweder - auf eigenes Risiko - unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen durch eine eigene Fassung der Belehrung zu erfüllen oder aber sich im Interesse der Rechtssicherheit ohne Änderungen des gesetzlichen Musters zu bedienen, ist dem Erfordernis gemäß dem Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2011/83/EU Rechnung getragen. Danach ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der | ||
+ | Unternehmen sicherzustellen, | ||
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+ | Die gesetzlichen Vorschriften zur Information über das Widerrufsrecht bezwecken den Schutz des Verbrauchers. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher | ||
+ | eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht | ||
+ | Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses wirksam auszuüben. Der regelmäßig rechtsunkundige Verbraucher soll unter anderem über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig informiert werden, er darf über ihre Berechnung nicht im Unklaren gelassen werden((BGH, | ||
+ | - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085 [juris Rn. 16] = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz, | ||
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+ | Die Bestimmungen der § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) sind im Einklang mit der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU | ||
+ | auszulegen, deren Umsetzung sie dienen. Danach erteilt der Unternehmer dem Verbraucher, | ||
+ | Richtlinie 2011/83/EU nach ihrem Artikel 4 und ihrem Erwägungsgrund 7 auf eine vollständige Harmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des Verbraucherschutzes gerichtet ist. Die Mitgliedstaaten dürfen daher in diesem Bereich weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen.((BGH, | ||
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+ | Die Regelung des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zur Informationspflicht eines Unternehmers bei Fernabsatzverträgen (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB) ist durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) mit Wirkung vom | ||
+ | 28. Mai 2022 novelliert worden. Die bisher in Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 | ||
+ | EGBGB aF geregelte Informationspflicht betreffend Garantien findet sich nunmehr wortgleich in Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF.((BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV)) | ||
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+ | Die nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF vorvertraglich zu erteilende Information zu Garantien stellt eine wesentliche Information im Sinne | ||
+ | von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, § 5a Abs. 4 UWG aF, § 5b Abs. 4 UWG nF dar. Die eingangs genannten Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU. Die darin geregelte vorvertragliche Informationspflicht betreffend gewerbliche Garantien stellt eine Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation dar, auch wenn Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie 2005/29/EG nicht genannt ist.((BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV; m.V.a. Büscher/ Büscher, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 152; Großkomm.UWG/ | ||
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+ | Nach dem Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) und Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU besteht die Informationspflicht des Unternehmers nur " | ||
+ | Vorlage des Senats entschieden, | ||
+ | dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um sich entscheiden zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte.((BGH, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt ein solches berechtigtes Interesse insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. In einem solchen Fall lenkt der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers, | ||
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+ | Erwähnt das Angebot des Unternehmers die gewerbliche Garantie des Herstellers hingegen beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise, so dass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargument angesehen werden noch einen Irrtum beim Verbraucher hervorrufen kann, so kann der Unternehmer nicht schon aufgrund dieser bloßen Erwähnung verpflichtet sein, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über die Garantie zur Verfügung zu stellen.((BGH, | ||
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+ | Für die Feststellung, | ||
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+ | Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, | ||
+ | des Unternehmers angesehen werden kann, das geeignet ist, die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU genannte vorvertragliche Informationspflicht auszulösen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Verbraucherrecht]] |
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