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privatrecht:informationen_waehrend_des_vertragsverhaeltnisses_wechselkursrisiko_information

finanzcheck24.de

Wechselkursrisiko-Information

§ 493 (4) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet zur besonderen Information über Wechselkursrisiken bei Fremdwährungs-Immobiliardarlehen.

§ 493 (4) BGB

Bei einem Vertrag über ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung gemäß § 503 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich zu informieren, wenn der Wert des noch zu zahlenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers um mehr als 20 Prozent gegenüber dem Wert steigt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Die Information 1.ist auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln,2.hat die Angabe über die Veränderung des Restbetrags in der Landeswährung des Darlehensnehmers zu enthalten,3.hat den Hinweis auf die Möglichkeit einer Währungsumstellung aufgrund des § 503 und die hierfür geltenden Bedingungen und gegebenenfalls die Erläuterung weiterer Möglichkeiten zur Begrenzung des Wechselkursrisikos zu enthalten und4.ist so lange in regelmäßigen Abständen zu erteilen, bis die Differenz von 20 Prozent wieder unterschritten wird.Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in der Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat, geschlossen wurde und der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung in einer anderen Währung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

siehe auch

§ 493 BGB → Informationen während des Vertragsverhältnisses
Der Darlehensgeber muss Verbraucher über das Ende von Sollzinsbindungen, das Vertragsende, Zinsanpassungen, Wechselkursrisiken, vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeiten und Vertragsänderungen informieren; diese Pflichten treffen auch einen neuen Gläubiger.

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