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privatrecht:informationen_waehrend_des_vertragsverhaeltnisses_pflichten_des_neuen_glaeubigers

finanzcheck24.de

Pflichten des neuen Gläubigers

§ 493 (6) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstreckt die Informationspflichten auf den Zessionar von Darlehensforderungen.

§ 493 (6) BGB

Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten, treffen die Pflichten aus den Absätzen 1 bis 5 auch den neuen Gläubiger, wenn nicht der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt.

siehe auch

§ 493 BGB → Informationen während des Vertragsverhältnisses
Der Darlehensgeber muss Verbraucher über das Ende von Sollzinsbindungen, das Vertragsende, Zinsanpassungen, Wechselkursrisiken, vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeiten und Vertragsänderungen informieren; diese Pflichten treffen auch einen neuen Gläubiger.

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