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finanzcheck24.de

Information zur vorzeitigen Rückzahlung

§ 493 (5) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Informationspflichten bei geplanter vorzeitiger Rückzahlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen.

§ 493 (5) BGB

Wenn der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags dem Darlehensgeber mitteilt, dass er eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beabsichtigt, ist der Darlehensgeber verpflichtet, ihm unverzüglich die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Diese Informationen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: 1.Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung,2.im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und3.gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung.Soweit sich die Informationen auf Annahmen stützen, müssen diese nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt sein und als solche dem Darlehensnehmer gegenüber offengelegt werden.

siehe auch

§ 493 BGB → Informationen während des Vertragsverhältnisses
Der Darlehensgeber muss Verbraucher über das Ende von Sollzinsbindungen, das Vertragsende, Zinsanpassungen, Wechselkursrisiken, vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeiten und Vertragsänderungen informieren; diese Pflichten treffen auch einen neuen Gläubiger.

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