§ 493 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet zur Information über die Fortführungsmöglichkeit des Darlehens.
Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags darüber, ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben gemäß § 491a Abs. 1 enthalten.
§ 493 BGB → Informationen während des Vertragsverhältnisses
Der Darlehensgeber muss Verbraucher über das Ende von Sollzinsbindungen, das Vertragsende, Zinsanpassungen, Wechselkursrisiken, vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeiten und Vertragsänderungen informieren; diese Pflichten treffen auch einen neuen Gläubiger.
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