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Information vor Vertragsänderungen

§ 493 (7) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schreibt umfassende Informationen vor Vertragsänderungen bei Verbraucherdarlehen vor.

§ 493 (7) BGB

Der Darlehensgeber übermittelt dem Darlehensnehmer vor der Änderung der Bestimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags die folgenden Informationen: 1.eine klare Beschreibung a)der vorgeschlagenen Änderungen,b)soweit zutreffend, der Notwendigkeit der Zustimmung des Darlehensnehmers zu den Änderungen nach Buchstabe a undc)soweit zutreffend, der gesetzlich eingeführten Änderungen, die den Änderungen nach Buchstabe a zugrunde liegen,2.den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der Änderungen nach Nummer 1 Buchstabe a vorgesehen ist, und3.die Möglichkeiten, die dem Darlehensnehmer zur Verfügung stehen, um gegen die Änderungen nach Nummer 1 Buchstabe a Beschwerde einzulegen, die Frist für die Einlegung der Beschwerde sowie die Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht werden kann.§ 492 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 493 BGB → Informationen während des Vertragsverhältnisses
Der Darlehensgeber muss Verbraucher über das Ende von Sollzinsbindungen, das Vertragsende, Zinsanpassungen, Wechselkursrisiken, vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeiten und Vertragsänderungen informieren; diese Pflichten treffen auch einen neuen Gläubiger.

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