§ 493 (3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) knüpft die Wirksamkeit von Zinsanpassungen an vorherige Unterrichtung.
Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbraucherdarlehensvertrags mit veränderlichem Sollzinssatz wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten unterrichtet hat, die sich aus Artikel 247 § 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Abweichende Vereinbarungen über die Wirksamkeit sind im Rahmen des Artikels 247 § 15 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig.
§ 493 BGB → Informationen während des Vertragsverhältnisses
Der Darlehensgeber muss Verbraucher über das Ende von Sollzinsbindungen, das Vertragsende, Zinsanpassungen, Wechselkursrisiken, vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeiten und Vertragsänderungen informieren; diese Pflichten treffen auch einen neuen Gläubiger.
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