§ 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert laufende Informationspflichten des Darlehensgebers bei Verbraucherdarlehen. Die Vorschrift stärkt Transparenz während der Vertragslaufzeit, insbesondere bei Zins- und Währungsrisiken. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 493 (1) BGB → Information vor Ende der Zinsbindung
Bei festverzinslichen Verbraucherdarlehen muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Zinsbindung über seine Bereitschaft zu einer neuen Zinsvereinbarung und den angebotenen Zinssatz informieren.
§ 493 (2) BGB → Information vor Vertragsende
Spätestens drei Monate vor Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags muss der Darlehensgeber mitteilen, ob er zur Fortführung bereit ist, und gegebenenfalls aktuelle Pflichtangaben erteilen.
§ 493 (3) BGB → Information bei Zinsanpassung
Zinsanpassungen bei variabel verzinsten Verbraucherdarlehen werden erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die gesetzlich vorgegebenen Einzelheiten informiert hat.
§ 493 (4) BGB → Wechselkursrisiko-Information
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer bei einer Kursverschlechterung von mehr als 20 Prozent unverzüglich und wiederholt über die Belastungsänderung und Begrenzungsmöglichkeiten des Wechselkursrisikos informieren.
§ 493 (5) BGB → Information zur vorzeitigen Rückzahlung
Teilt der Darlehensnehmer eines Immobiliardarlehens eine beabsichtigte vorzeitige Rückzahlung mit, muss der Darlehensgeber unverzüglich Informationen zu Zulässigkeit, Rückzahlungsbetrag und etwaiger Vorfälligkeitsentschädigung bereitstellen.
§ 493 (6) BGB → Pflichten des neuen Gläubigers
Werden Darlehensforderungen abgetreten, treffen die Informationspflichten aus den Absätzen 1 bis 5 grundsätzlich auch den neuen Gläubiger, sofern nicht der bisherige Darlehensgeber weiterhin gegenüber dem Darlehensnehmer auftritt.
§ 493 (7) BGB → Information vor Vertragsänderungen
Vor Änderungen der Vertragsbestimmungen muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer klar über Inhalt, Gründe, Zeitrahmen und Beschwerdemöglichkeiten informieren, ohne an die Formvorgabe des § 492 Abs. 5 gebunden zu sein.
BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.
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