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privatrecht:hoechstbetrag_des_wertersatzes
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Höchstbetrag des Wertersatzes

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken → § 882 Höchstbetrag des Wertersatzes

§ 882 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erlaubt die Begrenzung des Wertersatzes für bestimmte grundbuchlich gesicherte Rechte im Versteigerungsfall durch Eintragung eines Höchstbetrags.

§ 882 BGB

Wird ein Grundstück mit einem Recht belastet, für welches nach den für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlös zu ersetzen ist, so kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

siehe auch

BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.

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