Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 812 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erweitert den Leistungsbegriff auf vertragliche Anerkenntnisse von Schuldverhältnissen.
Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
§ 812 BGB → Herausgabeanspruch
Wer auf Kosten eines anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt oder dessen Rechtsgrund nachträglich entfällt, muss das Erlangte grundsätzlich herausgeben.
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