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privatrecht:herausgabeanspruch_leistungsbegriff_anerkenntnis
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Leistungsbegriff: Anerkenntnis

§ 812 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erweitert den Leistungsbegriff auf vertragliche Anerkenntnisse von Schuldverhältnissen.

§ 812 (2) BGB

Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

siehe auch

§ 812 BGB → Herausgabeanspruch
Wer auf Kosten eines anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt oder dessen Rechtsgrund nachträglich entfällt, muss das Erlangte grundsätzlich herausgeben.

privatrecht/herausgabeanspruch_leistungsbegriff_anerkenntnis.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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