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privatrecht:herausgabe_von_vermoegen_und_unterlagen_schlussrechnungslegung_vermoegensuebersicht

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Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung; Vermögensübersicht

§ 1872 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Herausgabe- und Rechnungslegungspflichten nach Beendigung oder Wechsel der Betreuung. Er dient der geordneten Übergabe der Vermögensverwaltung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1872 (1) BGB → Herausgabe und Rechenschaft
Mit Ende der Betreuung muss der Betreuer Vermögen und Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder Berechtigte herausgeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft ablegen.

§ 1872 (2) BGB → Vermögensübersicht nach Beendigung
Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer eine Vermögensübersicht mit Richtigkeitsversicherung beim Gericht einzureichen.

§ 1872 (3) BGB → Schlussrechnung bei Betreuerwechsel
Beim Betreuerwechsel muss der bisherige Betreuer Vermögen und Unterlagen an den neuen Betreuer herausgeben und eine Schlussrechnung seit der letzten Rechnungslegung beim Gericht einreichen.

§ 1872 (4) BGB → Erleichterung für befreite Betreuer
War der Betreuer befreit, genügt zur Erfüllung der Schlussrechnungsverpflichtung die Erstellung einer Vermögensübersicht.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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