Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erlaubt die testamentarische Reduzierung von Abkömmlingsanteilen am Gesamtgut.
Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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