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privatrecht:handlungen_dritter

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 +====== Handlungen Dritter ======
  
 +-> [[Haftung für Dritte]] \\
 +-> [[Mittäterhaftung]] \\
 +
 +Handlungen Dritter können dem in Anspruch Genommenen als eigene Handlungen zugerechnet werden [-> [[Haftung für Dritte]]], wenn er sich diese zu eigen gemacht hat.((st. Rspr, siehe nur BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher; m.w.N.))
 +
 +Dafür ist entscheidend, dass die in Anspruch genommene Person nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Handlung eines Dritten übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, sie identifiziere sich mit ihr. Ob dies der Fall ist, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18, GRUR 2020, 543 Rn. 16 = WRP 2020, 574 - Kundenbewertungen auf Amazon, mwN))
 +
 +Die Frage, ob sich jemand als [[Täter]], [[Mittäter]], [[Anstifter]] oder [[Gehilfe]] in
 +einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen
 +Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen.((BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12 - Kinderhochstühle im Internet III; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 182/73, BGHZ 63, 124, 126; Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 37/82, BGHZ 89, 383, 389))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Haftung]]