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Haftung mehrerer

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse Titel 27: Unerlaubte Handlungen § 840 Haftung mehrerer

§ 840 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet die Gesamtschuld mehrerer deliktisch Haftender an. Die Vorschrift konkretisiert das Innenverhältnis bei besonderen Haftungstatbeständen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 840 (1) BGB → Gesamtschuld bei Delikt
Sind mehrere Personen für einen aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schaden verantwortlich, haften sie gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

§ 840 (2) BGB → Innenverhältnis bei Aufsicht und Geschäftsherr
Ist neben dem nach §§ 831, 832 Haftenden auch der unmittelbare Schädiger verantwortlich, trägt im Innenverhältnis grundsätzlich dieser allein, im Fall des § 829 der Aufsichtspflichtige allein die Ersatzpflicht.

§ 840 (3) BGB → Innenverhältnis bei Gefährdungshaftung
Ist neben dem nach §§ 833 bis 838 Haftenden ein Dritter für den Schaden verantwortlich, ist im Innenverhältnis grundsätzlich der Dritte allein ersatzpflichtig.

siehe auch

BGB → Unerlaubte Handlungen
Regelungen zur deliktischen Haftung, Verantwortlichkeit und Schadenskompensation bei unerlaubten Handlungen.

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