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privatrecht:haftung_fuer_den_verrichtungsgehilfen_haftung_des_geschaeftsherrn

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Haftung des Geschäftsherrn

§ 831 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begründet die Haftung des Geschäftsherrn für Verrichtungsgehilfen mit Entlastungsbeweis.

§ 831 (1) BGB

Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

siehe auch

§ 831 BGB → Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Wer sich zur Erfüllung von Aufgaben einer Hilfsperson bedient, haftet deliktisch für deren widerrechtliche Schädigungen Dritter, sofern er sich nicht durch sorgfältige Auswahl und Überwachung entlasten kann.

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