§ 831 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstreckt die Geschäftsherrenhaftung auf vertraglich beauftragte Dritte.
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
§ 831 BGB → Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Wer sich zur Erfüllung von Aufgaben einer Hilfsperson bedient, haftet deliktisch für deren widerrechtliche Schädigungen Dritter, sofern er sich nicht durch sorgfältige Auswahl und Überwachung entlasten kann.
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