Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begründet eine besondere Verkehrssicherungshaftung für Gebäudeeinsturz und Ablösung von Werkteilen. Die Vorschrift erfasst den aktuellen und unter Umständen auch den früheren Eigenbesitzer. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 836 (1) BGB → Haftung des Grundstücksbesitzers
Der Eigenbesitzer eines Grundstücks haftet für Schäden durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder Werkes infolge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung, sofern er die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat.
§ 836 (2) BGB → Haftung des früheren Besitzers
Ein früherer Eigenbesitzer haftet für solche Schäden, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach Besitzende eintritt, es sei denn, er oder ein späterer Besitzer hätte die Gefahr bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt abwenden können.
§ 836 (3) BGB → Begriffsbestimmung Besitzer
Besitzer im Sinne der Haftungsvorschriften über Gebäudeeinsturz und Werkmängel ist der Eigenbesitzer.
BGB → Unerlaubte Handlungen
Regelungen zur deliktischen Haftung, Verantwortlichkeit und Schadenskompensation bei unerlaubten Handlungen.
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