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privatrecht:haftung_des_grundstuecksbesitzers

Haftung des Grundstücksbesitzers

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse Titel 27: Unerlaubte Handlungen § 836 Haftung des Grundstücksbesitzers

§ 836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begründet eine besondere Verkehrssicherungshaftung für Gebäudeeinsturz und Ablösung von Werkteilen. Die Vorschrift erfasst den aktuellen und unter Umständen auch den früheren Eigenbesitzer. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 836 (1) BGB → Haftung des Grundstücksbesitzers
Der Eigenbesitzer eines Grundstücks haftet für Schäden durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder Werkes infolge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung, sofern er die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat.

§ 836 (2) BGB → Haftung des früheren Besitzers
Ein früherer Eigenbesitzer haftet für solche Schäden, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach Besitzende eintritt, es sei denn, er oder ein späterer Besitzer hätte die Gefahr bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt abwenden können.

§ 836 (3) BGB → Begriffsbestimmung Besitzer
Besitzer im Sinne der Haftungsvorschriften über Gebäudeeinsturz und Werkmängel ist der Eigenbesitzer.

siehe auch

BGB → Unerlaubte Handlungen
Regelungen zur deliktischen Haftung, Verantwortlichkeit und Schadenskompensation bei unerlaubten Handlungen.

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