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privatrecht:haftung_des_gesamtguts
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Haftung des Gesamtguts

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten → § 1460 Haftung des Gesamtguts
BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten → § 1438 Haftung des Gesamtguts

§ 1460 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begrenzt die Haftung des Gesamtguts und regelt die Kostentragung bei gemeinschaftlicher Verwaltung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1460 (1) BGB → Haftungsvoraussetzungen
Das Gesamtgut haftet für Rechtsgeschäftsverbindlichkeiten nur, wenn der andere Ehegatte zustimmt oder das Geschäft ohne seine Zustimmung wirksam ist.

§ 1460 (2) BGB → Haftung für Prozesskosten
Für Prozesskosten haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil ihm gegenüber nicht wirksam ist.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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