Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1460 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begrenzt die Haftung des Gesamtguts und regelt die Kostentragung bei gemeinschaftlicher Verwaltung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1460 (1) BGB → Haftungsvoraussetzungen
Das Gesamtgut haftet für Rechtsgeschäftsverbindlichkeiten nur, wenn der andere Ehegatte zustimmt oder das Geschäft ohne seine Zustimmung wirksam ist.
§ 1460 (2) BGB → Haftung für Prozesskosten
Für Prozesskosten haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil ihm gegenüber nicht wirksam ist.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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