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privatrecht:haftung_des_gerichtlichen_sachverstaendigen

Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse Titel 27: Unerlaubte Handlungen § 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

§ 839a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Haftung gerichtlicher Sachverständiger im Rahmen unerlaubter Handlungen. Die Norm knüpft an besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 839a (1) BGB → Haftung des Gerichtssachverständigen
Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, haftet er für Schäden aus einer darauf beruhenden gerichtlichen Entscheidung gegenüber Verfahrensbeteiligten.

§ 839a (2) BGB → Verweis auf Rechtsmittelpflicht
Für die Haftung des Sachverständigen gilt die Regelung zur Rechtsmittelobliegenheit des Verletzten aus § 839 Abs. 3 entsprechend.

siehe auch

BGB → Unerlaubte Handlungen
Regelungen zur deliktischen Haftung, Verantwortlichkeit und Schadenskompensation bei unerlaubten Handlungen.

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