§ 1826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert die Haftung des Betreuers. Er regelt sowohl die persönliche Verantwortlichkeit als auch die Haftung mehrerer Betreuer und von Betreuungsvereinen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1826 (1) BGB → Haftung bei Pflichtverletzung
Der Betreuer haftet dem Betreuten für Schäden aus Pflichtverletzungen, soweit er diese zu vertreten hat.
§ 1826 (2) BGB → Haftung mehrerer Betreuer
Sind mehrere Betreuer für denselben Schaden verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner.
§ 1826 (3) BGB → Haftung des Betreuungsvereins
Ein als Betreuer bestellter Betreuungsverein haftet für Verschulden seiner Mitglieder oder Mitarbeiter wie für das eines gesetzlichen Vertreters.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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